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   RG, 17.03.1909 - Rep. I. 150/08   

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https://dejure.org/1909,185
RG, 17.03.1909 - Rep. I. 150/08 (https://dejure.org/1909,185)
RG, Entscheidung vom 17.03.1909 - Rep. I. 150/08 (https://dejure.org/1909,185)
RG, Entscheidung vom 17. März 1909 - Rep. I. 150/08 (https://dejure.org/1909,185)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Staatsbibliothek Berlin

    1. Ist der Importeur als solcher Schuldner des Zolls? 2. Zum gesetzlichen Einlösungsrecht (jus offerendi). 3. Zum Unterschiede zwischen echtem Gesamtschuldverhältnis und unechter Solidarität.

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 70, 405
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • BAG, 05.12.2019 - 2 AZR 147/19

    Kündigung namens einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts

    Eine gemeinsame vertragliche Verpflichtung iSv. § 427 BGB kann auch bei getrennten Verträgen vorliegen, sofern - wie hier - jeder Schuldner subjektiv mit der Verpflichtung (auch) des anderen rechnet (RG 17. März 1909 - I 150/08 - RGZ 70, 405; BGH 29. September 1959 - VIII ZR 105/58 - zu A I 2 c der Gründe; Palandt/Grüneberg 78. Aufl. § 427 Rn. 1; PWW/Müller 14. Aufl. § 427 Rn. 2) .
  • BGH, 31.10.1984 - IVa ZR 70/83

    Aufwendungsersatzanspruch eines von dem Lagerhalter zur Erfüllung zusätzlich

    Die Sachhaftung ist gesetzliches Pfandrecht im Sinne von § 1257 BGB (RGZ 70, 405, 409; MK-Damrau § 1257 Rdn. 1).

    Das Berufungsgericht nimmt zu Recht an, daß zwischen der Gemeinschuldnerin und W durch den Beitritt eine Beziehung zustandegekommen ist, auf welche die Regelung der Ausgleichspflicht des § 426 BGB Anwendung findet (RGZ 70, 405, 409 f; OLG Düsseldorf MDR 1978, 853 [OLG Düsseldorf 18.05.1978 - 18 U 32/77]), so daß ein Forderungsübergang nach Abs. 2 dieser Bestimmung grundsätzlich möglich ist.

  • BGH, 29.09.1959 - VIII ZR 105/58

    Rechtsmittel

    Eine gemeinschaftliche Verpflichtung liegt auch vor, wenn sich mehrere getrennt voneinander auf dieselbe Leistung verpflichten und jeder mit der Verpflichtung des anderen rechnet (BGB RGRK 10. Aufl. § 427 Anm. 1; vgl. RGZ 70, 405, 410).
  • BGH, 24.02.1956 - I ZR 82/54

    Rechtsmittel

    Des Reichsgericht hat deshalb seit langem mit Recht den Forderungsübergang nach §§ 1249, 1257, 268 Abs. 3 BGB allein von dem Vorliegen der objektiven Voraussetzungen des § 1249 BGB abhängen lassen und die Willensrichtung des Zahlenden für umbeachtlich erklärt (RGZ 70, 405 ff; RGRK 10. Aufl. Anm. 1 und 5 zu § 1249 BGB; Palandt Anm. 3 zu § 1249 BGB).

    Daß im übrigen auch das RG in RGZ 146, 323 nicht von seiner für den Fall des § 1249 BGB in RGZ 70, 405 entwickelten Rechtsprechung hat abweichen wollen, ergibt sich schon daraus, daß es sich mit dieser Entscheidung nicht auseinandergesetzt hat.

  • LG Köln, 10.07.2008 - 102-7/08

    Konsum von Cannabis unter Begehung von Eigentumsdelikten und Vermögensdelikten;

    Die darauf folgende Beschwerde der Staatsanwaltschaft Wuppertal wurde durch Beschluss der 4. große Strafkammer als 4. große Jugendkammer vom 23.06.2008, AZ.: 104 Qs 150/08, verworfen.
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